Aktiv...
Der
Mitgliedsbeitrag pro Monat beträgt 10,- €.
Als Ehe- oder Lebenspartner eines aktiven Mitgliedes zahle ich die Hälfte (5,- €).
Passiv...
Im Jahr sind das 12,- €.
Sponsoren und fördernde Mitglieder sind willkommen!
Unsere Satzung....
§ 1
Der im Jahre 1892 als Männergesangverein gegründete Verein
führt den Namen "Liedertafel Concordia Langwedel".
Es können Frauen und Männer aufgenommen werden.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes und des Schleswig Holsteinischen Sängerbundes. Er hat seinen Sitz in Langwedel/Holstein.
§ 2
Die Liedertafel Concordia Langwedel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Dem Verein gehören aktive und passive (fördernde) Mitglieder an. Aktives Mitglied kann jeder werden, der Freude am Singen hat, Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an den wöchentlichen Chorproben mitbringt und schriftlich seinen Beitritt erklärt hat. Passives (förderndes) Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins ideell und finanziell unterstützen will, ohne selbst mitzusingen. Auch passive Mitglieder erklären schriftlich ihren Beitritt. Die Aufnahme in den Verein ist zu jedem Zeitpunkt möglich, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum jeweiligen Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, durch Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von der Vereinszugehörigkeit ausgeschlossen werden.
§ 5
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und den von der Mitgliederversammlung bei der Jahresversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen, spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Die Liedertafel Concordia wird durch den Vorstand
vertreten,
der sich folgendermaßen zusammensetzt:
1. Vorsitzender/in
Der 1. Vorsitzende hat die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten. Die Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen. Die Vorstandsmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, ihre Arbeit zum Wohle des Vereins durchzuführen, das Ansehen des Chores in jeder Weise zu fördern und dadurch seine Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich auf. Der 1. Vorsitzende vertritt den Vorstand nach außen und hat für den Verein eingegangene Rechnungen zu Zahlung anzuweisen.
§ 7
Einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, ist vom 1. Vorsitzenden eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt.
Der Mitgliederversammlung während der
Jahreshauptversammlung
obliegen folgende Aufgaben:
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im ersten Jahr werden 1. Vorsitzender und Kassenwart gewählt und im zweiten Jahr werden 2. Vorsitzender und Schriftführer gewählt.
Der/die Chorleiter/in gehört ohne Wahl jeweils dem Vorstand an.
Die anstehenden Wahlen erfolgen durch die aktiven Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu Geldbewilligungen und Änderungen dieser Satzung sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich, bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand hat das Recht, über jährliche Ausgaben bis zu 1.500,00 Euro (€) selbstständig zu beschließen.
§ 8
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll evtl. Vermögen des Vereins der Gemeinde Langwedel zufließen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde
auf der Jahreshauptversammlung am Mittwoch, den 13.02.2008 geändert
und tritt sofort in Kraft.